Das EEG (erneuerbare Energien Gesetz)
Das neue EEG wird am 01.01.2009 in Kraft treten. Im Bereich des Stroms aus Biomasse ist die Grundvergütung bis 150 kW Leistung auf ein einheitliches Niveau von 11,67 Cent angehoben worden. Dies gilt für alle Biomasseanlagen – auch für Anlagen, die vor dem 1. 1. 2009 in Betrieb gegangen sind.
NawaRo-Bonus |
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Der Bonus für den Einsatz von Energiepflanzen und Gülle (NawaRo – Bonus) steigt wegen der gestiegenen Rohstoffkosten von 6 auf 7 Cent. Im Übrigen (z. B. Pflanzenöl-BHKW oder Holzvergasung) verbleibt er bei 6 Cent. Bei neuen (nach dem 1.1.2009 in Betrieb gehende) „BImSch“-Anlagen besteht der Anspruch auf den NawaRo-Bonus nur, wenn das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden. Der NawaRo-Bonus erfordert nicht mehr den ausschließlichen Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen. In Zukunft können „NawaRos“ mit bestimmten rein pflanzlichen Nebenprodukten, die in einer Positiv-Liste aufgeführt sind, kombiniert eingesetzt werden. Der Bonus wird allerdings nur für die eingesetzten „NawaRos“ gewährt. |
Güllebonus |
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Neu ist der Zuschlag auf den NawaRo-Bonus („Güllebonus“) bei dem Einsatz von 30 Masseprozent Gülle. Hier gibt es einen Vergütungsaufschlag in Höhe von 4 Cent bis einschließlich 150 kW und 1 Cent bis einschließlich 500 kW. Somit würde eine 500-kW-Anlage einen Güllebonus in Höhe von 1,98 Cent erhalten. Im Falle der Gaseinspeisung und Entnahme an anderer Stelle wird dieser Bonus nicht gewährt. |
Landschaftspflegebonus |
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Erstmalig wir auch ein gesonderter Bonus in Höhe von 8 Cent im Fall des überwiegenden Einsatzes von Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, in Biogasanlagen geregelt. |
Emissionsminderungsbonus |
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Völlig neu im Kontext der Emissionsminderungsboni für Biogasanlagen, der darauf abzielt, den Schadstoffausstoß bei der Verbrennung von Biogas zu reduzieren. Wenn der in der TA-Luft enthaltene Grenzwert für Formaldehyd (40 mg/m³ bei der Verbrennung von Biogas) nicht überschritten wird, erhöht sich die Vergütung um 1 Cent. Inwieweit dieser Grenzwert in der Praxis eingehalten werden kann, wird zurzeit unterschiedlich beurteilt. |
KWK-Bonus |
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Der Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) beträgt für bestehende Anlagen 2 Cent, wenn die Wärmenutzung den Vorgaben des EEG aus 2004 entspricht. Für Neuanlagen erhöht sich der Bonus auf 3 Cent/kWh. Genügen bestehende Anlagen den neuen Anforderungen, erhalten sie ebenfalls den erhöhten Bonus. Dies gilt auch für Anlagen, die vor dem 1. 1. 2009 in Betrieb gegangen sind. Als dem KWK-Bonus unterfallendes Wärmekonzept ist ausdrücklich die Aufbereitung der Gärreste zum Zwecke der Düngemittelherstellung aufgenommen worden. Darüber hinaus ist die Trocknung land- und forstwirtschaftlicher Produkte – auch zum Zwecke der anschließenden energetischen Nutzung zulässig. Der Bonus wird nur gewährt, wenn mindestens 1/5 der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger ersetzt. |
Technologiebonus |
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Der Technologiebonus beträgt weiterhin 2 Cent. Er erfasst u. a. die Gasaufbereitung auf Erdgasqualität. Hier ist die Bonushöhe abhängig von der Kapazität der Anlagenleistung (s. Tabelle S. 34). Die Degression ist von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt worden, erfasst jedoch in Zukunft auch die Boni. Der neue Anlagenbegriff wurde trotz intensiven Bemühens unter anderem des Landvolkverbandes nicht geändert und soll auch für bestehende Anlagen gelten. Der Landvolkverband hat sich jedoch mit seinen Forderungen bei Gülle durchsetzen können. Die Vergärung von Gülle wird stärker honoriert und auch deren Aufbereitung zu Düngemitteln unterfällt dem KWK-Bonus. Zudem ist mit der moderaten Erhöhung des NawaRo-Bonus und der Einführung des Emissionsminderungsbonus auch den energieplanzenbasierten Biogasanlagen eine Perspektive gegeben worden. |



